Einigungsstellenverfahren nach § 76 BetrVG 1972

 

 

In strittigen, mitbestimmungsrechtlichen Fragen, z. B. § 87 BetrVG in denen mit dem Arbeitgeber keine Einigung erzielt wird, kann eine Einigungsstelle angerufen werden.

In diesen Fällen kann Unterstützung bei der Auswahl des/der Einigungsstellen-vorsitzenden und Personen der Beisitzer angeboten werden.

 

 

   

 

 
 

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